Umkleide-, Rüst- und Wegezeiten von Wachpolizisten u.U. nicht vergütungspfichtig

Wenn der Arbeitnehmer (Polizist) die dienstliche zur Verfügung gestellten Umkleide- und Aufbewahrungsmöglichkeiten nicht nutzt, sondern sich im privaten Bereich umkleidet und rüstet, ist das An- und Ablegen zu tragenden Uniform und persönlichen Schutzausrüstung keine zu vergütende Arbeitszeit. 

Zwei angestellte Wachpolizisten forderten die Vergütung von Umkleide-, Rüst- und damit in Zusammenhang stehenden Wegezeiten. 

Was entschied das LAG Berlin-Brandenburg?

Direktlink: https://efarbeitsrecht.net/umkleide-ruest-und-wegezeiten-von-wachpolizisten-u-u-nicht-verguetungspfichtig/

 

Quelle: www.efarbeitsrecht.net

 


<- Zur Übersicht