Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, die Arbeitszeiten der Mitarbeiter zu erfassen, egal auf welchem Weg. Allerdings hat er gemäß § 16 Abs. 2 ArbZG die Pflicht, die geleistete Mehrarbeit der Mitarbeiter zu erfassen. In der Praxis werden daher häufig Zeiterfassungssysteme eingeführt, die dieser Pflicht gerecht werden. Es ist jedoch auch zulässig, diese Pflicht auf die Arbeitnehmer „abzuwälzen“, indem diese ihre Arbeitszeiten selbst dokumentieren.
Die Zeiterfassung des Arbeitgebers muss es auch möglich machen, die durchschnittliche Arbeitszeit eines Mitarbeiters zu kontrollieren. Das Arbeitszeitgesetz schreibt eine maximale Arbeitszeit von 48 Stunden pro Woche im Durchschnitt eines halben Jahres vor. Solche Regelungen müssen stets überprüfbar sein.
Weitere Regelungen:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Kontrolle der Arbeitszeit
Die Kontrolle der Arbeitszeit ist zum einen wichtig für die Überwachung der Mitarbeiter. Schließlich soll nur die Arbeitszeit bezahlt werden, die tatsächlich erbracht wurde. Zum anderen stellt es sich jedoch auch als eine arbeitsschutzrechtliche Pflicht dar, die Arbeitszeit korrekt zu erfassen und zu kontrollieren.
Verstöße gegen die geltenden Arbeitszeitvorschriften und Datenschutzgesetze können für den Arbeitgeber teuer werden.
Am 14. Mai 2019 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die täglichen Arbeitszeiten seiner Mitarbeiter systematisch zu erfassen.