Der Dienst zu ungünstigen Zeiten ist ein Begriff aus dem öffentlichen Dienst. Er beschreibt Arbeitszeiten in der Nacht oder an Sonn- und Feiertagen – also zu eigentlich arbeitsfreien Zeiten. Der öffentliche Dienst zu ungünstigen Zeiten lässt sich nicht verhindern. Polizei, Feuerwehr, Notdienste und so weiter werden jederzeit benötigt. Dementsprechend findet auch immer Dienst zu ungünstigen Zeiten statt.
Welche Dienstzeiten gelten als ungünstig?
Neben dem Dienst zu ungünstigen Zeiten gibt es auch die Arbeit zu ungünstigen Zeiten. Der Unterschied besteht schlicht darin, dass der Dienst sich auf den öffentlichen Dienst bezieht und die Arbeit auf Angestellte in ausgeübten Berufen. Die Arbeitszeiten von vertraglich Angestellten sind in der Regel im Arbeitsvertrag festgehalten.
Für die unterschiedlichen Angestelltenverhältnisse gelten andere gesetzliche Grundlagen. Diese Gesetze sind auch für die Definition für den Dienst oder die Arbeit zu ungünstigen Zeiten verantwortlich.
Die Erschwerniszulagenverordnung und der Dienst zu ungünstigen Zeiten
Die Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) regelt die Arbeitszeiten für die Empfänger und Empfängerinnen von Anwärterbezügen und Dienstbezügen.
Laut dem EZulV gelten folgende ungünstige Dienstzeiten:
- Sonntagsdienst
- Dienst an gesetzlichen Feiertagen
- Dienst an Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12 Uhr (alle weiteren Samstage nach 13 Uhr)
- sofern diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, Dienst am 24. Dezember und 31. Dezember nach 12 Uhr
- Nachtdienst zwischen 20 Uhr und 6 Uhr
Laut dem EZulV gilt ein Anspruch auf Zuschläge für den Dienst zu ungünstigen Zeiten erst dann, wenn mehr als 5 Stunden im Monat zu entsprechenden Zeiten vollbracht wurden.
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
In Tarifverträgen sind die Arbeitszeiten streng geregelt. Darunter fällt auch der Dienst zu ungünstigen Zeiten.
Laut dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sind ungünstige Zeiten diese:
- Sonntagsdienst
- Dienst an gesetzlichen Feiertagen
- sofern diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, Dienst am 24. Dezember und 31. Dezember ab 6 Uhr
- Samstagsarbeit von 13 Uhr bis 21 Uhr (außer, wenn Schichtdienst geleistet wird)
- Nachtarbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (für Mitarbeiter ohne Beamtenstatus zwischen 23 Uhr und 6 Uhr)
Das Arbeitszeitgesetz und Arbeit zu ungünstigen Zeiten
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt die Arbeitszeiten für alle vertraglich Angestellten. Es legt also auch fest, was ungünstige Arbeitszeiten sind.
Laut dem ArbZG sind das diese:
- Sonntagsarbeit
- Arbeit an gesetzlichen Feiertagen
- Nachtarbeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr (für Angestellte in Bäckereien und Konditoreien zwischen 22 Uhr und 5 Uhr)
Für Arbeit an Sonntagen und Feiertagen haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen neben dem Anspruch auf Zuschläge auch einen zusätzlichen Anspruch auf einen Ersatzruhetag.
Zulagen und Zuschläge für Dienst zu ungünstigen Zeiten
Angestellte und Beamte, die ihren Aufgaben zu ungünstigen Zeiten nachgehen, haben einen Anspruch auf Zulagen oder Zuschläge. Allerdings gilt das nicht für alle Arten von ungünstiger Arbeitszeit.
Die Regelungen hängen wieder von den einzelnen Gesetzen ab.
Das Arbeitszeitgesetz schreibt vor, dass für die Nachtarbeit ein Anspruch auf Zuschläge besteht. Für die Arbeit an Sonntagen und Feiertagen besteht dieser Anspruch allerdings nicht.
Diese Regelungen dürfen Sie im Arbeitsvertrag individuell verhandeln. Es ist also möglich, die Ansprüche auf die Zuschläge zu erhöhen. Wegnehmen dürfen Sie diese den Angestellten aber nicht.
Solange die Zuschläge einen Grundstundenlohn von 25,00 Euro nicht überschreiten, bleiben individuell vereinbarte Zuschläge für Sonntage und Feiertagsarbeit steuerfrei und von Beiträgen befreit.
Die Erschwerniszulagenverordnung regelt die Zulagen für Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern. Diese entstehen, wenn mehr als fünf Stunden in einem Kalendermonat zu ungünstigen Zeiten der Dienst vollzogen wurde.
Dienst in Rufbereitschaft und die Reisezeit auf Dienstreisen werden dabei nicht berücksichtigt. Bereitschaftsdienst hingegen gilt in vollem Umfang als Dienst zu ungünstigen Zeiten.
Zulagen sind immer steuer- und beitragspflichtig.
Wenn der Dienst zu ungünstigen Zeiten bereits auf andere Weise ausgeglichen wurde, entfällt der Anspruch auf Zulagen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn bereits freiwillige Zuschläge gezahlt wurden.
Es ist auch möglich, den Dienst zu ungünstigen Zeiten durch zusätzlichen Urlaub zu vergüten. Auch dann entfallen alle weiteren Ansprüche.