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Feiertagsarbeit und Sonntagsarbeit: Dann ist sie erlaubt

Lesezeit: 3 Minuten

Inhaltsverzeichnis

Feiertagsarbeit findet dem Namen entsprechend an Feiertagen statt. Sonntagsarbeit logischerweise an Sonntagen. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sieht eine Ruhephase an Sonn- und Feiertagen für Arbeitnehmer vor und verbietet daher die Feiertagsarbeit. Das ArbZG räumt aber auch Ausnahmen ein, in denen Feiertagsarbeit erlaubt ist.

Sonn- und Feiertagsarbeit laut dem ArbZG

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) hat eine genaue Gesetzesregelung für Sonn- und Feiertagsarbeit. Kurz gefasst verbietet das ArbZG die Arbeit an Feiertagen und an Sonntagen. Diese Regelung gilt für den gesamten Tag von 0 bis 24 Uhr.

Die Grundlage für die Regelungen zur Sonn- und Feiertagsarbeit bildet das Grundgesetz, das durch einen noch aus der Weimarer Reichsverfassung gültigen Paragrafen den Sonntag unter Schutz stellt. Sonntage – und somit auch Feiertage – bezeichnet dieser Paragraf als einen Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung. Der Wortlaut mag veraltet klingen, aber der Zweck der Ruhephase bleibt bestehen und ist so auch im Arbeitszeitgesetz verankert.

Das ArbZG räumt aber einige Ausnahmen für die Feiertagsarbeit ein. Diese gelten vor allem für diese Branchen:

  • Erholungseinrichtungen
  • Freizeiteinrichtungen
  • Gaststätten
  • Hotels
  • Kirchliche Veranstaltungen
  • Kulturveranstaltungen (beispielsweise Konzerte und Theateraufführungen)
  • Landwirtschaft
  • Messen
  • Not- und Rettungsdienst
  • Pflegedienste
  • Presse und Medien
  • Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit (beispielsweise Polizei und Feuerwehr)
  • Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit (beispielsweise Gerichte)
  • Sporteinrichtungen
  • Tierhaltung
  • Verkehrsbetrieb
  • Wetterdienste

Darüber hinaus gilt das Verbot für Feiertagsarbeit nicht absolut. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Arbeitgeber in jedem Betrieb ihre Mitarbeiter auch an Sonn- und Feiertagen zur Arbeit verpflichten.

Es ist zum Beispiel zulässig, den Beginn und das Ende der Feiertagsruhe um 6 Stunden zu verschieben. Beispielsweise, wenn ansonsten die Schichtplanung nicht mehr aufgeht. Trotzdem müssen auch in dem Fall die 24 Stunden Ruhephase für die Arbeitnehmer eingehalten werden.

Unter den gegebenen Bedingungen müssen Arbeitgeber für die Feiertagsarbeit keine Zulassung beantragen. In bestimmten Fällen kann es aber sinnvoll sein, die Bewilligung einer Aufsichtsbehörde einzuholen. Beispielsweise, wenn der Grund für die zusätzliche Arbeit die ansonsten beeinträchtigte Konkurrenzfähigkeit ist.

Arbeitgeber dürfen Feiertagsarbeit ohne Einwilligung der Mitarbeiter ansetzen. Arbeitnehmern steht aber ein Freizeitausgleich zu.

Feiertagsarbeit: Lohn und Strafen

Unzulässige Feiertagsarbeit kann teuer werden, da es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt. In der Regel hat es ein Bußgeld zur Folge. Es ist aber auch möglich, dass unzulässig verhangene Feiertagsarbeit als Straftat geahndet wird. Dann droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

Die meisten Arbeitgeber zahlen Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit. Eine Verpflichtung ist das aber nicht, da es keine gesetzliche Grundlage für die Entlohnung von Feiertagsarbeit gibt.

Allerdings gibt es Regelungen für Feiertagszuschläge im Steuergesetz. Demnach sind Zuschläge für Feiertagsarbeit bis zu 125 % des Grundlohns steuerfrei. Der Grundlohn darf dabei aber höchstens 50 Euro in der Stunde betragen.

Am 1. Mai und am 24., 25. und 26. Dezember erhöht sich die Grenze auf 150 % des Grundlohns.

Sonntagszuschläge sind grundsätzlich steuerfrei.

Zusätzlich zum Feiertagszuschlag darf der Arbeitgeber auch einen Nachtarbeitszuschlag auf den Grundlohn zahlen. Dieser ist steuerfrei bis zur individuell angesetzten Obergrenze.

Für die Beiträge zur Sozialversicherung gelten die gleichen Regelungen. Bis 125 % beziehungsweise 150 % bleiben Zuschläge also auch abgabenfrei. Allerdings liegt die Höchstgrenze für den Grundlohn in dem Fall bei 25 Euro pro Stunde.

Fazit

Die Regelungen zur Sonn- und Feiertagsarbeit sind nicht so eindeutig, wie es auf den ersten Blick den Anschein macht. Das Arbeitszeitgesetz räumt einige Ausnahmen für das Arbeitsverbot an Feiertagen ein. Unter den richtigen Voraussetzungen dürfen Arbeitgeber deshalb auch an Feiertagen den Betrieb öffnen und ihre Angestellten im Rahmen des Weisungsrechts zur Arbeit verpflichten. Einen Zuschlag müssen sie dafür nicht zahlen, aber ein Freizeitausgleich muss stattfinden.

Die meisten Unternehmen zahlen einen Feiertagszuschlag. Dieser ist häufig im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag festgeschrieben. Enthält ein Vertrag einen Feiertagszuschlag, haben Arbeitnehmer auch einen Anspruch darauf, dass dieser ausgezahlt wird.