Die Elternzeit bietet erwerbstätigen Eltern die Möglichkeit, Zeit mit dem eigenen Kind zu verbringen. Dafür werden sie während der Elternzeit von der Arbeit freigestellt. Diese Zeit ist allerdings begrenzt auf 36 Monate. Es gibt aber Möglichkeiten, die Elternzeit zu verlängern.
Der Antrag auf Verlängerung der Elternzeit
Der Anspruch auf die Elternzeit beträgt 36 Monate je Elternteil. Voraussetzung dafür ist, dass die Elternzeit vor dem dritten Geburtstag des Kindes genommen wird. Danach besteht nur noch ein Anspruch auf 24 Monate. Erreicht das Kind das achte Lebensjahr, verfällt der Anspruch auf Elternzeit.
Die Elternzeit muss nicht am Stück genommen werden. Sie darf auch aufgeteilt werden in bis zu drei Abschnitte.
Außerdem ist es möglich, die Elternzeit zu verlängern, sofern diese die 36 Monate nicht überschreitet. Da die Elternzeit immer per Antrag beim Arbeitgeber beantragt wird, ist es möglich, nicht direkt die vollen 36 Monate zu beantragen.
Ist das der Fall, kann während der laufenden Elternzeit ein Antrag beim Arbeitgeber gestellt werden, die laufende Elternzeit zu verlängern. Das muss schriftlich geschehen und sollte als Angaben zumindest das Datum des Antrags und den gewünschten Verlängerungszeitraum beinhalten. Beim Verlängerungszeitraum müssen dabei das gewünschte Datum für den Beginn der Verlängerung – nicht der Beginn der bereits laufenden Elternzeit – und das gewünschte Ende der Verlängerung angegeben werden.
Arbeitgeber dürfen der Verlängerung nur dann widersprechen, wenn der Antrag während des Bindungszeitraums gestellt wird.
Beim Bindungszeitraum handelt es sich um den Zeitraum vor dem dritten Geburtstag des Kindes. Wird innerhalb dieses Zeitraums die Elternzeit genommen, binden sich die Eltern für zwei Jahre an die Elternzeit. Sie müssen dann für die nächsten zwei Jahre bereits ihre Elternzeit planen. Diese Pläne müssen auch dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Der Arbeitgeber kann eine Verlängerung der Elternzeit innerhalb des Bindungszeitraums ablehnen, wenn die Planungen im Unternehmen die verlängerte Elternzeit nicht zulassen.
Die Einschränkungen der Elternzeit
Die Elternzeit unterliegt grundsätzlich gewissen Einschränkungen, die berücksichtigt werden müssen, wenn eine Verlängerung beantragt werden soll. Werden diese Einschränkungen missachtet, darf bzw. muss der Arbeitgeber den Antrag auf Verlängerung ablehnen.
Wie bereits erwähnt, darf die Elternzeit insgesamt nicht mehr als 36 Monate betragen. Eine Verlängerung der Elternzeit, die darüber hinausgeht, ist also nicht möglich. Wurden die 36 Monate noch nicht komplett verplant, ist der Antrag auf Verlängerung möglich. Es spielt dann auch keine Rolle, wie viel Elternzeit bereits genommen wurde. Auch, wie lang die Verlängerung sein soll, ist unerheblich. Es kann eine Woche sein, aber auch mehrere Monate.
Außerdem müssen die maximal drei Abschnitte für die Elternzeit eingehalten werden. Der Antrag auf eine Verlängerung der Elternzeit ist streng genommen gar kein Antrag auf eine Verlängerung der Elternzeit. Die Verlängerung zählt als weiterer Abschnitt. Das muss unbedingt bedacht werden.
Sind die drei Abschnitte bereits verplant, ist es nicht möglich, die Verlängerung zu beantragen. Andersherum muss auch eingeplant werden, dass keine weitere Elternzeit genommen werden kann, wenn es sich bei der Verlängerung um den dritten Abschnitt der Elternzeit handelt.
Zusätzlich müssen auch bei dem Antrag auf Verlängerung der Elternzeit die Fristen eingehalten werden. Diese liegt 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit bzw. der Verlängerung. Wird der Antrag später eingereicht, muss der Beginn der Elternzeit dementsprechend nach hinten verlegt werden. Das gilt dann auch für die Verlängerung und es würde eine Lücke zwischen den Abschnitten entstehen.
Fazit
Die Verlängerung der Elternzeit ist im Grunde gar keine Verlängerung, sondern ein weiterer Abschnitt der Elternzeit. Mehr als drei Abschnitte dürfen nicht genommen werden und auch die Maximalzeit von 36 Monaten darf nicht überschritten werden. Ansonsten gibt es aber nur wenige Hürden, um die Elternzeit relativ spontan zu verlängern. Der Arbeitgeber muss aber rechtzeitig gefragt werden und es bedarf seiner Zustimmung.