Nach langer Abwesenheit durch Krankheit kann es Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen schwerfallen, den Weg zurück in den Arbeitsalltag zu finden. Deshalb haben die meisten Unternehmen ein ausgefeiltes Eingliederungsmanagement. Besonders beliebt ist das Hamburger Modell, mit einer stufenweisen Wiedereingliederung ins Unternehmen. Dabei ist die Arbeitszeit ein entscheidender Faktor.
Die stufenweise Wiedereingliederung ins Unternehmen
Das sogenannte Hamburger Modell ist eine Form der Wiedereingliederung, die Schritt für Schritt das Arbeitspensum und die Arbeitszeit von Mitarbeitern erhöht. So gewöhnen sich diese langsam wieder an den Arbeitsalltag, finden sich in eventuell neuen Strukturen zurecht und lernen die Arbeitsabläufe neu kennen.
Damit eine stufenweise Wiedereingliederung stattfinden darf, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Vor allem müssen alle Beteiligten und Entscheidungsträger der Wiedereingliederung zustimmen. Dazu gehören Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Krankenkasse und der behandelnde Arzt.
Vorausgehend liegt in der Regel eine Arbeitsunfähigkeit von längerer Zeit vor, die vom Arzt bescheinigt wurde. Als längerer Zeitraum gilt dabei eine Abwesenheit aufgrund von Arbeitsunfähigkeit von mindestens sechs Wochen im Jahr. Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, ihren Angestellten nach langer Abwesenheit wegen einer Krankheit eine Wiedereingliederung anzubieten und auch die entsprechenden Maßnahmen vorzuschlagen. Arbeitnehmer sind aber nicht dazu verpflichtet, dieses Angebot anzunehmen. Sie dürfen auch so an ihren Arbeitsplatz zurückkehren.
Weitere Voraussetzungen für das stufenweise Eingliederungsmanagement ist eine gesetzliche Krankenversicherung und ein Krankengeldanspruch seitens des Arbeitnehmers. Außerdem ist eine Wiedereingliederung nur dann möglich, wenn die abwesende Person auf den alten Arbeitsplatz zurückkehrt.
Für die Umsetzung der stufenweisen Wiedereingliederung erstellt ein Arzt einen Wiedereingliederungsplan oder Stufenplan.
Der Wiedereingliederungsplan
Der behandelnde Arzt erstellt den Stufenplan in Absprache mit dem Patienten. Damit die Wiedereingliederung anhand des Wiedereingliederungsplans erfolgen kann, bedarf es der Zustimmung von Krankenkasse und Arbeitgeber.
Die Arbeitszeit schlägt der Arzt in Form von wöchentlichen Arbeitsstunden vor. Wann diese Arbeitszeit erfolgt, darf aber das Unternehmen entscheiden.
Der Stufenplan besteht aus vier entscheidenden Aspekten, die allesamt nach und nach angepasst werden:
- Anzahl der Arbeitsstunden
- Aufgaben
- Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise, was verhindert werden sollte
- Benötigte Hilfsmittel
Der letzte Punkt findet nicht immer Erwähnung. Ob jemand Hilfsmittel benötigt, hängt vom Einzelfall ab.
Für die einzelnen Stufen im Wiedereingliederungsplan gibt es zudem immer eine Angabe für die Dauer.
Ein Beispiel für einen stufenweisen Wiedereingliederungsplan, könnte so aussehen:
Die Maßnahmen im Wiedereingliederungsplan sind bindend und dürfen nur in Absprache mit dem behandelnden Arzt verändert werden. Dieser darf auch darüber entscheiden, ob die Wiedereingliederung vorzeitig abgebrochen wird oder verkürzt werden darf.
Ganz wichtig: Während der Eingliederung sind Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen weiterhin als arbeitsunfähig eingestuft und beziehen Krankengeld. Das bedeutet, dass Arbeitgeber keinen Lohn zahlen und die Arbeitszeit auch die elektronische Arbeitszeiterfassung entfällt. Erst, wenn die Wiedereingliederung offiziell beendet ist, muss die Zeiterfassung wie gewohnt erfolgen.
Fazit
Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf eine Wiedereingliederung, wenn sie länger als sechs Wochen im Jahr arbeitsunfähig waren. Allerdings besteht keine Pflicht, eine Wiedereingliederung anzunehmen.
Erfolgt die Wiedereingliederung anhand des Hamburger Modells, ist die Arbeitszeit ein entscheidender Faktor. Anhand eines Stufenplans wird die wöchentliche Arbeitszeit alle ein bis zwei Wochen gesteigert. So führt die Wiedereingliederungsmaßnahme Angestellte langsam zurück in den Arbeitsalltag.
Wichtig ist zu beachten, dass die Wiedereingliederung weiterhin unter die Arbeitsunfähigkeit fällt und deshalb die Arbeitszeiterfassung entfallen muss. Dafür zahlen Arbeitgeber aber auch keinen Lohn. Die Arbeitnehmer beziehen während der Wiedereingliederung weiterhin Krankengeld von der Krankenkasse.