Jemand schaut auf sein Handy, um die Zeiterfassung bei Rufbereitschaft zu machen.
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Zeiterfassung bei Rufbereitschaft

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Die Zeiterfassung bei Rufbereitschaft kann Fragen aufwerfen. Schließlich ist Bereitschaft nicht unbedingt Arbeit. Oder doch? Wir beantworten alle Fragen dazu.

Was ist Rufbereitschaft?

Wir haben das Thema der Rufbereitschaft bereits in dem Artikel “Ist Bereitschaftsdienst auch Arbeitszeit?” kurz angekratzt, aber heute wollen wir es ein wenig detaillierter ausführen.

Dafür klären wir zuerst einmal, was Rufbereitschaft genau ist. Im Vergleich zum Bereitschaftsdienst handelt es sich dabei nämlich im Grunde um Freizeit. Und zwar in dem Maße, dass Arbeitnehmer ihre Zeit komplett frei gestalten dürfen, sofern sie innerhalb kürzester Zeit bereit für die Arbeit sind.

Dadurch grenzt sich die Rufbereitschaft vom Bereitschaftsdienst ab, bei dem Sie Ihren Angestellten vorgeben dürfen, wo sie sich aufhalten sollen. Zum Beispiel sollte ein Notfallchirurg bereits im Krankenhaus sein, wenn er Bereitschaft hat.

Bei der Rufbereitschaft ist es aber auch möglich, auf Tahiti zu sitzen, wenn man trotzdem erreichbar bleibt und dort seine Arbeit machen kann. Zum Beispiel, wenn die Arbeit am eigenen Laptop erledigt werden kann. Dann kann man auch Rufbereitschaft am Strand machen.

In jedem Fall gilt natürlich, dass Alkohol und Drogen während der Bereitschaft verboten sind. Arbeitnehmer müssen jederzeit die volle Einsatzbereitschaft gewährleisten.

Der größte Unterschied der Rufbereitschaft zu anderen Bereitschaftsarten ist, dass ausschließlich die Arbeitszeit vergütet wird. Das ist auch sinnvoll, denn Sie wollen Ihre Mitarbeiter ja nicht dafür bezahlen, dass sie auf Tahiti am Strand sitzen.

Deshalb kommt der Arbeitszeiterfassung bei der Rufbereitschaft aber auch eine besondere Stellung zu.

Wie funktioniert die Zeiterfassung bei Rufbereitschaft?

Laut dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gilt Rufbereitschaft als Ruhezeit und wird dementsprechend nicht vergütet. Es ist also auch keine durchgehende Arbeitszeiterfassung anwendbar, während beim Bereitschaftsdienst die Erfassung einfach die vollen Stunden durchläuft, von Dienstbeginn bis Dienstende.

Die Arbeitszeit und damit die Arbeitszeiterfassung beginnt bei der Rufbereitschaft erst in dem Moment, in dem eine Tätigkeit aufgenommen wird.

Schauen wir uns dafür mal ein Beispiel an:

Ein IT-Spezialist für ein Unternehmen hat Rufbereitschaft. Sollte er einen Anruf bekommen, muss er in die Firma und sich dort um die IT kümmern. Kommt kein Anruf, kann er machen, was er will.

Er ist mit Freunden unterwegs, genießt ein kühles unalkoholisches Getränk in einer Bar. Dann bekommt er den Anruf. Also trinkt er schnell sein Getränk aus und fährt zu seinem Arbeitsplatz.

Sobald er am Arbeitsplatz ankommt, beginnt er mit der Zeiterfassung. Für die Behebung des Problems und einen nachträglichen Check, ob auch alles wieder reibungslos funktioniert und keine Gefahr besteht, dass der Fehler wieder auftritt, braucht er ungefähr zwei Stunden. Diese zwei Stunden hat er in Echtzeit erfasst. Sobald er mit der Arbeit fertig ist, stoppt er die Zeiterfassung und fährt zurück in die Bar zu seinen Freunden.

Die Rufbereitschaft endet aber natürlich nicht mit diesem Einsatz. Sollte ein weiterer Anruf kommen, muss er wieder los. Er muss also weiterhin erreichbar bleiben.

Regelungen und Ausnahmen der Rufbereitschaft

Generell gilt Rufbereitschaft immer dann, wenn es Arbeitnehmern möglich bleibt, sich größtenteils frei während der Ruhezeit zu bewegen. Also, wenn es keine oder kaum Einschränkungen für sie gibt. Der ITler, der mit seinen Freunden feiern gehen kann, fällt in diesen Bereich.

Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs fällt es beispielsweise nicht unter Rufbereitschaft, wenn jemand innerhalb einer bestimmten Zeit (zum Beispiel 20 Minuten) in voller Arbeitsmontur am Tätigkeitsort erscheinen muss, da dies die Freizeitgestaltung zu stark beeinflusst. Bei dem Prozess ging es um einen Feuerwehrmann, der diese Vorgaben hatte. Dabei handelt es sich also um Bereitschaftsdienst, der komplett vergütet werden muss.

Generell dürfen Sie Ihren Angestellten bei der Rufbereitschaft keine zeitlichen Ultimaten erstellen. Wenn Sie vorgeben, dass jemand innerhalb von 20 Minuten am Arbeitsplatz erscheinen muss, wenn ein Anruf erfolgt, dann handelt es sich dabei um Bereitschaftsdienst.

Bei der Rufbereitschaft gilt natürlich trotzdem, dass Arbeitnehmer innerhalb eines vertretbaren Zeitrahmens ihre Tätigkeit auf Abruf aufnehmen können. 30 Minuten gelten als akzeptabel.

Für die Rufbereitschaft gelten auch die Gesetze zu den Ruhezeiten. Zwischen zwei Rufbereitschaften müssen also mindestens 11 Stunden Ruhezeit liegen.

Die Rufbereitschaft darf höchstens 10 Stunden am Stück dauern und nur 60 Stunden in der Woche insgesamt.

An mindestens 15 Sonn- und Feiertagen im Jahr muss der Arbeitnehmer frei haben.

Damit die Arbeitszeit während der Rufbereitschaft sekundengenau erfasst werden kann, müssen Arbeitnehmer mit einem modernen Zeiterfassungssystem ausgestattet sein. timeCard bietet beispielsweise alle Funktionen, die es für die Rufbereitschaft braucht.

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